Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Abwehr von anderen AGB

(1) Diese AGB gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge und sonstigen Leistungen zwischen uns (stim GmbH) und dem Auftraggeber. Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

(2) Abweichende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil. Etwas anderes gilt, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis von abweichenden oder ergänzenden AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltslos ausführen oder schweigen.

§ 2 Angebot, Annahme, Eigentum an Unterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Leistung zu erwerben. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.

(2) Die Annahme erfolgt durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform.

(3) Für die Erstellung von Software oder die Erbringung anderer Dienstleistungen werden jeweils gesonderte Verträge geschlossen, die unabhängig voneinander sind.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese an Dritte weiterzugeben.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden, gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Der Skonto muss schriftlich vereinbart sein. Der Skontoabzug ist nur zulässig, wenn alle älteren, fälligen Rechnungen beglichen sind und der Auftraggeber den offenen Rechnungsbetrag vollständig bezahlt. Skontovereinbarungen beziehen sich immer auf den Nettopreis.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes auf unserem Geschäftskonto maßgebend.

(4) Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug und er hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerung, Verletzung von Mitwirkungspflichten, höhere Gewalt

(1) Für die zu erbringende Leistung gilt die in der Auftragsbestätigung festgelegte Leistungszeit.

(2) An die Leistungszeit fühlen wir uns nur gebunden, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erbringt. Bei Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten verlängert sich die Leistungszeit um die Zeit der Nichterfüllung. Dies gilt nicht, wenn die Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten keinen Einfluss auf die Verzögerung hat.

(3) Die Leistungszeit verlängert sich aufgrund höherer Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnlichen Ereignissen, insbesondere Streik, Aussperrung, um die Dauer der Verzögerung.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Zu den Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gehören insbesondere, die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, fachkundigen Mitarbeitern, Kommunikationsmitteln und-anschlüssen sowie Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist.

(2) Der Auftraggeber hat uns hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten in seinen Räumen und an seinen technischen Einrichtungen umfassend zu instruieren.

(3) Mitwirkungspflichten nimmt der Auftraggeber auf eigene Kosten vor.

(4) Der Auftraggeber hat zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die von uns zu erbringende Leistung kurzfristig nicht zur Verfügung steht.

§ 7 Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Leistung auf dem Auftraggeber über.

(2) Die Installation ist vertraglich nicht geschuldet, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

(3) Betreibt der Auftraggeber eine eigene Quellcode-Verwaltung und ist die Ablage unserer Ergebnisse in dieser gemäß Auftrag und/oder der Auftragsbestätigung vereinbart, werden die gelieferten Artefakte dort in verarbeitbarer Form hinterlegt. Die Pflicht zur Ausführung von Integrations- und Systemtest zur Qualitätssicherung liegt in diesen Fällen beim Auftraggeber.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Datenträgern, des Quellcodes, der Software, des Pflichtenhefts und sonstigen Gegenständen und Dokumenten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender Forderungen aus den Vertragsverhältnissen zwischen uns und dem Auftraggeber vor.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Eigentum von uns stehenden Erzeugnisse mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und ausreichend zu versichern.

§ 9 Schutzrechte Dritter

(1) Sollte ein Dritter dem Auftraggeber gegenüber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich unserer Leistung geltend machen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber wird uns Gelegenheit geben, einem Rechtsstreit beizutreten. Er wird nur in Abstimmung mit uns einen Rechtstreit über die Frage des Vorliegens einer Schutzrechtverletzung führen. Über rechtliche Abwehrmaßnahmen und bei Vergleichsverhandlungen entscheiden wir unter angemessener Berücksichtigung der Bedürfnisse des Auftraggebers. Bestehen Rechte Dritter an der Leistung, haben wir unter Berücksichtigung der Umstände des Auftraggebers die Wahl, eine Lizenz zu erwerben oder die Leistung kostenfrei zu ändern.

(2) Der Auftraggeber stellt uns von allen Forderungen und Kosten frei, die aufgrund von Verletzungen der Schutzrechte Dritter entstehen, die auf Entwürfe und Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind. Der Auftraggeber zahlt in diesem Fall einen angemessenen Prozesskostenvorschuss an uns.

§ 10 Mängelansprüche

Besteht ein gesetzlicher Mängelanspruch, gilt Folgendes:

(1) Der Auftraggeber hat uns auftretende Mängel innerhalb von 7 Tagen nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich oder per E-Mail mit einer genauen Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen anzuzeigen. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen setzt zusätzlich voraus, dass der Mangel reproduzierbar ist.

(2) Tritt an der von uns gelieferten Leistung ein von uns zu vertretender Mangel auf, sind wir innerhalb einer angemessenen Zeit nach unserer Wahl berechtigt, entweder den Mangel zu beseitigen oder die beanstandete Leistung von Neuem mangelfrei zu erbringen. Die Mängelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass wir dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz zweier Beseitigungsversuche nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten bzw. kündigen oder die Vergütung mindern. Macht der Auftraggeber von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, zahlt er an uns für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt errechnet sich auf der Basis einer linearen vierjährigen Abschreibung.

(4) Der Auftraggeber hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Auftraggeber verursacht wurden. Er hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder durch Dritte die gelieferten Erzeugnisse oder Dienstleistungen verändert. Dies gilt nicht, wenn er nachweisen kann, dass durch die Änderung unsere Analyse- oder Bearbeitungsaufwendungen nicht wesentlich erschwert wurden und der Mangel der Software bei Übergabe vorhanden war.

(5) Erbringen wir Leistungen bei der Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so können wir den Mehraufwand in Rechnung stellen.Dies gilt insbesondere dann, wenn ein gemeldeter Mangel nicht nachweisbar ist oder darauf zurückzuführen ist, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(6) Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit Übergabe der Leistung.

(7) Dieser § 10 gilt nicht für Leistungen, die nicht auf die Herbeiführung eines Leistungserfolges gerichtet sind. Der Auftraggeber hat dann im Fall einer nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistung, diese uns gegenüber schriftlich oder per E-Mail zu rügen. Er hat uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, damit wir Gelegenheit haben die Leistung ordnungsgemäß zu erbringen oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen.

§ 11 Haftungsbegrenzung

Die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach diesen Regelungen:

(1) Bei der Erstellung, Weiterentwicklung und Pflege von Software schulden wir die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Fragestellung, ob uns ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder die auf einervorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir unbeschränkt.

(3) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haften wir unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haften wir nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach § 11 Absatz 4 dieser AGB.

(4) Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalspflicht ist die Haftung bei Vermögensschäden beschränkt auf 1,5 Millionen EUR pro Schadensfall und insgesamt auf 3 Millionen EUR pro Versicherungsjahr.

(5) Der Auftraggeber hat angemessene Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen. Insbesondere hat er mindestens einmal täglich Sicherungskopien aller Programme und Daten in maschinenlesbarer Form zu erstellen. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Widerherstellungsaufwand beschränkt, der bei Beachtung dieser Verpflichtung eingetreten wäre, es sei denn, es liegt eine der Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 vor.

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(7) Für alle Ansprüche gegen uns auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Auftraggeber Kenntnis vom Schaden erlangt. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel (siehe § 10 Absatz 6) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

(2) Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

(3) Daten des Auftraggebers werden unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlich-rechtlichen Sondervermögens das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

(5) Für Verträge zwischen dem Auftraggeber und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.