Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Abwehr von anderen AGB
(1) Diese AGB gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge und sonstigen Leistungen zwischen
uns (stim GmbH) und dem Auftraggeber. Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind Unternehmer im Sinne
des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
(2) Abweichende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil.
Etwas anderes gilt, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Diese
AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis von abweichenden oder ergänzenden AGB des Auftraggebers
die Leistung vorbehaltslos ausführen oder schweigen.
§ 2 Angebot, Annahme, Eigentum an Unterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich,
die bestellte Leistung zu erwerben. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot
innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.
(2) Die Annahme erfolgt durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform.
(3) Für die Erstellung von Software oder die Erbringung anderer Dienstleistungen werden jeweils
gesonderte Verträge geschlossen, die unabhängig voneinander sind.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese an Dritte weiterzugeben.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden, gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Skonto muss schriftlich vereinbart sein. Der Skontoabzug ist nur zulässig, wenn alle älteren,
fälligen Rechnungen beglichen sind und der Auftraggeber den offenen Rechnungsbetrag vollständig
bezahlt. Skontovereinbarungen beziehen sich immer auf den Nettopreis.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung ohne Abzug
innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit
der Zahlung ist der Eingang des Geldes auf unserem Geschäftskonto maßgebend.
(4) Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug und er hat Verzugszinsen in
Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Leistungszeit, Verzögerung, Verletzung von Mitwirkungspflichten, höhere Gewalt
(1) Für die zu erbringende Leistung gilt die in der Auftragsbestätigung festgelegte Leistungszeit.
(2) An die Leistungszeit fühlen wir uns nur gebunden, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten
erbringt. Bei Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten verlängert sich die Leistungszeit
um die Zeit der Nichterfüllung. Dies gilt nicht, wenn die Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten
keinen Einfluss auf die Verzögerung hat.
(3) Die Leistungszeit verlängert sich aufgrund höherer Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, oder ähnlichen Ereignissen, insbesondere Streik, Aussperrung, um die Dauer der Verzögerung.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Zu den Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gehören insbesondere, die rechtzeitige Zurverfügungstellung
von Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, fachkundigen Mitarbeitern, Kommunikationsmitteln und-anschlüssen
sowie Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich
ist.
(2) Der Auftraggeber hat uns hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten in seinen Räumen
und an seinen technischen Einrichtungen umfassend zu instruieren.
(3) Mitwirkungspflichten nimmt der Auftraggeber auf eigene Kosten vor.
(4) Der Auftraggeber hat zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes angemessene Vorkehrungen
für den Fall zu treffen, dass die von uns zu erbringende Leistung kurzfristig nicht zur Verfügung
steht.
§ 7 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Leistung auf dem Auftraggeber über.
(2) Die Installation ist vertraglich nicht geschuldet, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
(3) Betreibt der Auftraggeber eine eigene Quellcode-Verwaltung und ist die Ablage unserer Ergebnisse
in dieser gemäß Auftrag und/oder der Auftragsbestätigung vereinbart, werden die gelieferten
Artefakte dort in verarbeitbarer Form hinterlegt. Die Pflicht zur Ausführung von Integrations-
und Systemtest zur Qualitätssicherung liegt in diesen Fällen beim Auftraggeber.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Datenträgern, des Quellcodes, der Software,
des Pflichtenhefts und sonstigen Gegenständen und Dokumenten bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender Forderungen aus den Vertragsverhältnissen
zwischen uns und dem Auftraggeber vor.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Eigentum von uns stehenden Erzeugnisse mit kaufmännischer
Sorgfalt zu verwahren und ausreichend zu versichern.
§ 9 Schutzrechte Dritter
(1) Sollte ein Dritter dem Auftraggeber gegenüber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich
unserer Leistung geltend machen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich zu verständigen.
Der Auftraggeber wird uns Gelegenheit geben, einem Rechtsstreit beizutreten. Er wird nur in Abstimmung
mit uns einen Rechtstreit über die Frage des Vorliegens einer Schutzrechtverletzung führen.
Über rechtliche Abwehrmaßnahmen und bei Vergleichsverhandlungen entscheiden wir unter
angemessener Berücksichtigung der Bedürfnisse des Auftraggebers. Bestehen Rechte Dritter
an der Leistung, haben wir unter Berücksichtigung der Umstände des Auftraggebers die Wahl,
eine Lizenz zu erwerben oder die Leistung kostenfrei zu ändern.
(2) Der Auftraggeber stellt uns von allen Forderungen und Kosten frei, die aufgrund von Verletzungen
der Schutzrechte Dritter entstehen, die auf Entwürfe und Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen
sind. Der Auftraggeber zahlt in diesem Fall einen angemessenen Prozesskostenvorschuss an uns.
§ 10 Mängelansprüche
Besteht ein gesetzlicher Mängelanspruch, gilt Folgendes:
(1) Der Auftraggeber hat uns auftretende Mängel innerhalb von 7 Tagen nach ihrem erstmaligen Erkennen
schriftlich oder per E-Mail mit einer genauen Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung
zweckdienlichen Informationen anzuzeigen. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen
setzt zusätzlich voraus, dass der Mangel reproduzierbar ist.
(2) Tritt an der von uns gelieferten Leistung ein von uns zu vertretender Mangel auf, sind wir innerhalb
einer angemessenen Zeit nach unserer Wahl berechtigt, entweder den Mangel zu beseitigen oder die
beanstandete Leistung von Neuem mangelfrei zu erbringen. Die Mängelbeseitigung kann auch darin
bestehen, dass wir dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des
Mangels zu vermeiden.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz zweier Beseitigungsversuche
nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt
wird, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten bzw. kündigen oder
die Vergütung mindern. Macht der Auftraggeber von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, zahlt
er an uns für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt. Das
Nutzungsentgelt errechnet sich auf der Basis einer linearen vierjährigen Abschreibung.
(4) Der Auftraggeber hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung,
falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Auftraggeber verursacht wurden. Er hat ebenfalls
keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder durch Dritte die gelieferten Erzeugnisse oder
Dienstleistungen verändert. Dies gilt nicht, wenn er nachweisen kann, dass durch die Änderung
unsere Analyse- oder Bearbeitungsaufwendungen nicht wesentlich erschwert wurden und der Mangel der
Software bei Übergabe vorhanden war.
(5) Erbringen wir Leistungen bei der Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein,
so können wir den Mehraufwand in Rechnung stellen.Dies gilt insbesondere dann, wenn ein gemeldeter
Mangel nicht nachweisbar ist oder darauf zurückzuführen ist, dass der Auftraggeber seine
Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(6) Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres, es sei denn, der Mangel wurde arglistig
verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit Übergabe der Leistung.
(7) Dieser § 10 gilt nicht für Leistungen, die nicht auf die Herbeiführung eines Leistungserfolges
gerichtet sind. Der Auftraggeber hat dann im Fall einer nicht oder nicht ordnungsgemäß
erbrachten Leistung, diese uns gegenüber schriftlich oder per E-Mail zu rügen. Er hat uns
eine angemessene Nachfrist zu setzen, damit wir Gelegenheit haben die Leistung ordnungsgemäß
zu erbringen oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen.
§ 11 Haftungsbegrenzung
Die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten
sich nach diesen Regelungen:
(1) Bei der Erstellung, Weiterentwicklung und Pflege von Software schulden wir die branchenübliche
Sorgfalt. Bei der Fragestellung, ob uns ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass
Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder die auf einervorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften
wir unbeschränkt.
(3) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haften wir unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein
der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen
Vertreter. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haften wir nur im Umfang der
Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach § 11 Absatz 4 dieser AGB.
(4) Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung
für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht). Bei
der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalspflicht ist die Haftung bei Vermögensschäden
beschränkt auf 1,5 Millionen EUR pro Schadensfall und insgesamt auf 3 Millionen EUR pro Versicherungsjahr.
(5) Der Auftraggeber hat angemessene Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen. Insbesondere hat er mindestens
einmal täglich Sicherungskopien aller Programme und Daten in maschinenlesbarer Form zu erstellen.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Widerherstellungsaufwand beschränkt,
der bei Beachtung dieser Verpflichtung eingetreten wäre, es sei denn, es liegt eine der Voraussetzungen
nach § 11 Absatz 2 vor.
(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(7) Für alle Ansprüche gegen uns auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt
eine Verjährungsfrist von zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Auftraggeber Kenntnis
vom Schaden erlangt. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche
spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht
für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder
nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche
wegen Mängel (siehe § 10 Absatz 6) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der
Schriftform.
(2) Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch uns.
(3) Daten des Auftraggebers werden unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Unternehmern gemäß §
14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
(5) Für Verträge zwischen dem Auftraggeber und uns gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.